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Main Hotel Eckert
Friedenstraße 41 - 45
D-97276 Margetshöchheim
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genetos Dienstleistungen e.K.
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Sitz: Margetshöchheim
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
genetos Dienstleistungen e. K.
HOTEL ECKERT
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hotelaufnahme und
Veranstaltungen
I.Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für
Hotelaufnahmeverträge und für die zeitweise Überlassung
von Veranstaltungs- und Tagungsräumen, sowie für alle
damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen des Mai
Hotel Eckert, Friedenstraße 41 - 45, 97276 Margetshöchheim
(nachfolgend kurz Hotel).
2. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Gastes oder des Bestellers enthalten
sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Hotel
ausdrücklich schriftlich anerkannt.
II. Vertragsabschluss
1. Auf eine Buchungsanfrage des Gastes/Vertragspartners
(nachfolgend kurz Gast) hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung
des Hotels ein Hotelaufnahme-/Veranstaltungsvertrag (nachfolgend
kurz Vertrag) zustande.
2. Vertragspartner sind das Hotel und der Gast. Nimmt
ein Dritter die Buchung für den Gast vor, haftet er dem Hotel
gegenüber als Besteller zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner
für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel
eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt. Davon
unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten
Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen,
an den Gast weiterzuleiten.
3. Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen
Zimmer/ Räumlichkeiten, sowie deren Nutzung zu anderen als
den vereinbarten Zwecken, bedürfen der vorherigen Zustimmung
des Hotels.
III. Leistungen, Preise, Zahlung
1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten
Zimmer/ Räumlichkeiten nach Maßgabe dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen
zu erbringen.
2. Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmer-/Raumüberlassung
und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden
bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für
vom Gast veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels gegenüber
Dritten. Darüber hinaus haftet der Gast für die Bezahlung
sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellter Speisen
und Getränke, sowie sonstiger von den Teilnehmern veranlasster
Kosten.
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige
gesetzliche Mehrwertsteuer ein, es sei denn, dass ausdrücklich
eine andere Regelung schriftlich vereinbart wurde. Überschreitet
der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung
vier Monate, und erhöht sich der vom Hotel allgemein für
derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich
vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um max. 10%
anheben. Gesetzliche Änderungen der MWSt. führen auch
zur Änderung der vereinbarten Preise, es sei denn, diese MWSt.-Änderung
ist bereits vertraglich berücksichtigt.
4. Die Preise können vom Hotel auch dann geändert
werden, wenn der Gast nachträglich Änderungen der Anzahl
der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer
wünscht, und das Hotel dem zustimmt.
5. Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang
ohne Abzug zahlbar. Der Gast kommt spätestens in Verzug, wenn
er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung Zahlung leistet; dies gilt gegenüber einem Gast,
der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung
besonders durch Hinweis auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
hingewiesen worden ist. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt,
gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5% über
dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Geschäftsverkehr beträgt
der Verzugszinssatz 8% über dem Basiszinssatz. Dem Hotel bleibt
die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Hotel eine Mahngebühr
von € 10,- zuzüglich verauslagter Spesen erheben.
6. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss
oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
zu verlangen.
Das Hotel ist ferner berechtigt, während des Aufenthaltes des
Gastes im Hotel aufgelaufene Forderungen durch Erteilung einer Zwischenrechnung
jederzeit fällig zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen.
7. Der Gast kann nur mit unbestrittener oder rechtskräftig
festgestellter Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels
aufrechnen oder mindern.
IV. Rücktritt des Gastes, Stornierung
1. Das Hotel räumt dem Gast ein jederzeitiges
Rücktrittsrecht ein. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
a.) Im Falle des Rücktritts eines Gastes von
der Buchung hat das Hotel Anspruch auf angemessene Entschädigung.
b.) Bei Übernachtungen hat das Hotel die Wahl,
gegenüber dem Gast statt einer konkret berechneten Entschädigung
eine Rücktrittspauschale geltend zu machen. Die Rücktrittspauschale
beträgt 80% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen
mit oder ohne Frühstück, 70% des vertraglich vereinbarten
Preises für Übernachtungen mit Halbpension, sowie 60%
des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen
mit Vollpensionsarrangements. Dem Gast steht der Nachweis frei,
dass dem Hotel kein Schaden oder der dem Hotel entstandene Schaden
niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist.
c.) Bei Veranstaltungen hat das Hotel die Wahl, gegenüber
dem Gast statt einer konkret berechneten Entschädigung eine
Rücktrittspauschale geltend zu machen. Diese beträgt bei
einem Rücktritt bis 60 Tage vor der Veranstaltung 50% des vertraglich
vereinbarten Betrages für die Veranstaltung, insbesondere für
die Überlassung der Hotelräumlichkeiten, Hotelzimmer und
die Bereitstellung von Speisen und Getränken. Bei einem Rücktritt
unter 60 Tagen vor der Veranstaltung beträgt die Rücktrittspauschale
80% des vertraglich vereinbarten Betrages der Veranstaltung, insbesondere
für die Überlassung der Hotelräumlichkeiten, Hotelzimmer
und die Bereitstellung von Speisen und Getränken. Der vertraglich
vereinbarte Betrag berechnet sich nach der Anzahl der vereinbarten
Teilnehmerzahl. Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke
vertraglich vereinbart war, wird für die Pauschale das preislich
niedrigste 3-Gänge Menü des jeweils gültigen Veranstatungsangebotes
zugrunde gelegt. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass dem Hotel
kein Schaden oder der dem Hotel entstandene Schaden niedriger ist
als die geforderte Entschädigungspauschale.
d.) Sofern das Hotel die Entschädigung konkret
berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung max.
die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die
von dem Hotel zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der
dem Hotel ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das Hotel durch
anderweitige Verwendungen der Hotelleistungen erwirbt.
2. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung
gelten entsprechend, wenn der Gast das gebuchte Zimmer oder die
gebuchten Leistungen ohne dies rechtzeitig mitzuteilen, nicht in
Anspruch nimmt.
3. Hat das Hotel dem Gast im Vertrag eine Option
eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen
vom Vertrag zurückzutreten, hat das Hotel keinen Anspruch auf
Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit
der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim Hotel. Der
Gast muss den Rücktritt schriftlich erklären.
V. Rücktritt des Hotels
1. Sofern dem Gast ein kostenfreies Rücktrittsrecht
nach Ziffer IV Abs. 3 eingeräumt wurde, ist das Hotel ebenfalls
berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten,
wenn Anfragen anderer Gäste nach den gebuchten Zimmern und/oder
Veranstaltungsräumen vorliegen und der Gast auf Rückfrage
des Hotels die Buchung nicht endgültig bestätigt.
2. Wird eine gemäß Ziffer III Abs. 6 vereinbarte
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer hierfür
gesetzten geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus wichtigem
Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls höhere
Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände
die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; Zimmer und/oder
Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher
Tatsachen, z. B. bezüglich Person des Gastes oder des Zwecks,
gebucht werden; das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme
hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels
in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem
Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung gemäß Ziffer
II Abs. 3 vorliegt; ein Fall der Ziffer VI Abs. 3 vorliegt; das
Hotel von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse
des Gastes nach Vertragsabschließung wesentlich verschlechtert
haben; wenn der Gast fällige Forderungen des Hotels nicht ausgleicht
oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche
des Hotels gefährdet erscheinen; der Gast über sein Vermögen
einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren gestellt,
eine eidesstattliche Versicherung nach 807 Zivilprozessordnung abgegeben,
ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren
eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat; ein Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Gastes eröffnet oder die Eröffnung
desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt
wird.
4. Das Hotel hat den Gast von der Ausübung des
Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis
zu setzen.
5. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts
entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.
VI. An- und Abreise
1. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung
bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung
bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt.
2. Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 15:00 Uhr des
vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen
Anspruch auf frühere Bereitstellung.
3. Gebuchte Zimmer sind vom Gast bis spätestens
18:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern
nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart
wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig
zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus Ersatzansprüche herleiten
kann. Dem Hotel steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.
4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem
Hotel spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung
zu stellen. Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstandenen
Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers
bis 18:00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18:00
Uhr 100% des vollen gültigen Logispreises. Dem Gast steht es
frei, dem Hotel nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich
niedriger Schaden entstanden ist.
VII. Änderungen der Teilnehmerzahl und der
Veranstaltungszeit
1. Der Gast ist verpflichtet, dem Hotel bei Bestellung
die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige
Zahl der Teilnehmer muss dem Hotel spätestens fünf Werktage
vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine
sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der
Teilnehmerzahl um mehr als 5% bedarf der Zustimmung des Hotels.
2. Bei der Berechnung für Leistungen, die das
Hotel nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z. B. Hotelzimmer,
Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der gemeldeten
und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche
Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich
vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5% ist das Hotel berechtigt,
die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% abzurechnen.
3. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als
10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen
zu erhöhen sowie die bestätigten Räume gegebenenfalls
zu tauschen. Die Preise können vom Hotel auch dann geändert
werden, wenn der Gast nachträglich Änderungen der Anzahl
der Teilnehmer, der Leistung des Hotels oder der Dauer der Veranstaltung
wünscht und das Hotel dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil
einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann das
Hotel für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen
Ziffer IV Abs. 1 a) bis c) eine angemessene Entschädigung verlangen.
4. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl
wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
5. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass das Hotel
einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
6. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung
des Hotels die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung,
so kann das Hotel zusätzliche Kosten für die Vorhaltung
von Personal und Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, das
Hotel hat die Verschiebung zu vertreten.
VIII. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Gast darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen
nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Hotel mitbringen. In
diesen Fällen kann das Hotel eine Servicegebühr zur Deckung
der Gemeinkosten berechnen.
IX. Abwicklung der Veranstaltung
1. Soweit das Hotel für den Gast auf dessen
Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft,
handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Gastes.
Der Gast haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße
Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter
aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen
und Geräten des Gastes oder Veranstalters unter Nutzung des
Stromnetzes des Hotels bedarf dessen vorheriger schriftlicher Einwilligung.
Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende
Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen
des Hotels gehen zu Lasten des Gastes, soweit das Hotel diese nicht
zu vertreten hat.
3. Das Hotel bemüht sich, Störungen an
vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen
Einrichtungen auf unverzügliche Rüge des Gastes umgehend
zu beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder
gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu
vertreten hat.
4. Der Gast hat die im Rahmen der Veranstaltung gegebenenfalls
notwendigen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen.
Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der
Veranstaltung.
5. Der Gast hat die im Rahmen selbst arrangierter
Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten
und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen
(z. B. GEMA) abzuwickeln. Erfolgt die Abwicklung durch das Hotel
werden die entstehenden Kosten der Institutionen zuzüglich
einer Dienstleistungspauschale vom Hotel an den Gast zusätzlich
in Rechnung gestellt.
6. Der Gast darf Namen und Markenzeichen des Hotels
im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger
Abstimmung mit dem Hotel nutzen.
X. Mitgebrachte Gegenstände
Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche
Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Gastes in den Veranstaltungsräumen
bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang
oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatz des Hotels. Die gesetzliche Haftung nach 701 ff. BGB
bleibt davon unberührt.
XI. Haftung des Vertragspartners
Der Gast haftet für alle Schäden am Gebäude
oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher,
Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst
oder seine gesetzlichen Vertreter verursacht werden. Das Hotel kann
vom Gast zur Absicherung von eventuellen Schäden die Stellung
angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften)
verlangen.
XII. Haftung des Hotels, Verjährung
1. Sollten Störungen oder Mängel an den
Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche
Rüge des Gastes bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt
der Gast schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzeigen, so tritt
ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts
nicht ein.
2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen
für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit.
3. Das Hotel haftet für leicht fahrlässig
verursachte sonstige Schäden nur dann, wenn diese auf die Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in
einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen
sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren
vertragstypischen Schaden nach Maßgabe der bestehenden Versicherungsverträge
begrenzt.
4. Bei sonstigen Schäden ist die Haftung des
Hotels darüber hinaus für jeden Schadensfall im Einzelnen
und alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen
Leistungen auf einen Betrag von max. € 1'000.000,00 für
Sachschäden und auf max. € 100.000,00 für Vermögensschäden
begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen und Ausschlüsse gelten nicht,
falls die sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, seiner Mitarbeiter
oder seiner gesetzlichen Vertreter beruhen.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten
für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren
Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter
Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch
in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Gastes
gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. Sie gelten
nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach
Übernahme einer Gewährleistung für die Beschaffenheit
einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern
oder bei Personenschäden.
6. Für Schäden im Hotelbereich haftet das
Hotel dem Gast bis höchstens € 15.000,00, im Restaurantbereich
bis € 1.000,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck
usw.) ist diese Haftung begrenzt auf € 500,00. Geld und Wertgegenstände,
die im Hotelsafe - Abgabe an der Rezeption - aufbewahrt werden,
sind bis zum Höchstwert von € 15.000,00 versichert. Das
Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Gast nicht unverzüglich
nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung
dem Hotel Anzeige erstattet.
7. Soweit dem Gast ein Stellplatz in der Hotelgarage
oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung
gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es
besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen
oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter
oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte, haftet das Hotel
nicht, soweit das Hotel, seine gesetzlichen Vertreter oder seine
Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zu vertreten haben. In diesem Falle muss der Schaden spätestens
beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel
geltend gemacht werden.
8. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter
Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer
wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
9. Nachrichten, Post und Warensendungen für
Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt
die Zustellung, Aufbewahrung und auf Wunsch gegen Entgelt die Nachsendung
derselben, sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadensersatzansprüche,
außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind
ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger
Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemesse-nen Gebühr
die vor bezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben,
oder der Entsorgung zuzuführen.
10. Schadensersatzansprüche des Gastes verjähren
spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der
Gast Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht
auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt
des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die
Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers
oder der Gesundheit, sowie für Schäden, die auf einer
vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Hotels beruhen.
11. Basis sämtlicher infrage kommenden Fälle
der Hotelhaftung sind die bestehenden Versicherungsverträge
des Hotels und die dort geregelten Versicherungssummen.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages,
der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für
Hotelaufnahme/Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige
Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz
des Hotels
3. Ausschließlicher Gerichtsstand auch für
Scheck- und Wechselstreitigkeiten ist im kaufmännischen Verkehr
Würzburg. Sofern ein Gast keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Würzburg. Das Hotel ist
jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch
am allgemeinen Gerichtsstand des Gastes anhängig zu machen.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Hotelaufnahme/Veranstaltungen
unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen
gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: Oktober 2006
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